OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.01.2013
10 WF 1449/12
Normen:
BRAO § 59 l; ZPO § 121 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 934
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 004 F 497/12

Beiordnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft im Wege der Prozesskostenhilfe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 10 WF 1449/12

DRsp Nr. 2013/2963

Beiordnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft im Wege der Prozesskostenhilfe

Im Rahmen der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kann auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft, zu deren Geschäftsführern andere Personen als Rechtsanwälte gehören, nach § 121ZPO beigeordnet werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 31.7.2012 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsgegner anstelle von Rechtsanwältin ... die R. & S. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet wird.

Normenkette:

BRAO § 59 l; ZPO § 121 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner beantragte im vorliegenden Kindesunterhaltsverfahren in der Sitzung des Familiengerichts vom 25.7.2012 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Bereits mit Schriftsatz vom 11.6.2012 hatte die R. & S. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (im folgenden: R. & S. GmbH) sich anlässlich des Verfahrenskostenhilfeantrags der Antragstellerin als Vertreterin des Antragsgegners angezeigt und beantragt, dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und "ihm die Unterzeichner als Anwalt beizuordnen".

Mit Beschluss vom 31.7.2012 hat das Familiengericht dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt und "Rechtsanwalt I. St." als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.