BAG - Beschluß vom 18.07.2005
3 AZB 65/03
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 3 ; ZPO § 121 ; BRAGO § 122 Abs. 1 ; RVG § 48 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2032
NJW 2005, 3083
NZA 2005, 1078
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ta 9/03
ArbG Hamburg, vom 07.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 14/03

Beiordnung eines auswärtigen Anwalts zu den Bedingungen eines ansässigen Anwalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren - Beiordnung eines Verkehrsanwalts bei Prozesskostenhilfe - Reisekosten des auswärtigen Anwalts

BAG, Beschluß vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 3 AZB 65/03

DRsp Nr. 2005/13167

Beiordnung eines auswärtigen Anwalts zu den Bedingungen eines ansässigen Anwalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren - Beiordnung eines Verkehrsanwalts bei Prozesskostenhilfe - Reisekosten des auswärtigen Anwalts

Orientierungssätze: 1. Es ist grundsätzlich zulässig, einen auswärtigen Anwalt im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines am Ort des Gerichts ansässigen Anwalts beizuordnen. 2. Eines besonderen Hinweises darauf vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bedarf es auch dann nicht, wenn der Anwalt vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zum Termin anreist. 3. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Partei ein Anwalt zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden (§ 121 Abs. 4 ZPO). Das kann etwa bei größerer Entfernung zwischen dem Wohnort der Partei und dem Gericht angebracht sein. 4. Unterbleibt dies, sind Reisekosten des am Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten bis zu der Höhe erstattungsfähig, in der sie bei Beiordnung eines Verkehrsanwalts entstanden wären.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 3 ; ZPO § 121 ; BRAGO § 122 Abs. 1 ; RVG § 48 Abs. 1 ;

Gründe: