I.
Die Parteien leben getrennt, nachdem die Klägerin die Ehewohnung verlassen hat und nach Viersen gezogen ist. Sie nimmt ihren Ehemann auf Herausgabe persönlicher Gegenstände und Hausratsteilung in Anspruch und begehrt dazu Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat dem entsprochen, ihren in Vieren ansässigen Anwalt aber nur zu den Bedingungen eines in Warendorf zugelassenen Anwalts beigeordnet. Dagegen wenden sich sowohl die Klägerin wie auch ihre Anwälte mit der Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, auch soweit sie von den Anwälten selbst eingelegt ist, denn durch deren eingeschränkte Beiordnung ist nicht nur der Antrag der Klägerin teilweise zurückgewiesen worden, vielmehr sind auch die Rechte der Prozessbevollmächtigten berührt, weil die durch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Mehrkosten wegen der Beschränkung nicht aus der Staatskasse erstattet werden können.
III.
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