OLG Hamm - Beschluss vom 08.08.2003
11 WF 123/03
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 708
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 384/2003

Beiordnung eines bei dem Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2003 - Aktenzeichen 11 WF 123/03

DRsp Nr. 2003/14162

Beiordnung eines bei dem Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts

»Auch wenn sich der auswärtige Wahlanwalt mit der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts nicht einverstanden erklärt hat, sind weder er noch die Partei beschwert, wenn die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalt erfolgt.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien leben getrennt, nachdem die Klägerin die Ehewohnung verlassen hat und nach Viersen gezogen ist. Sie nimmt ihren Ehemann auf Herausgabe persönlicher Gegenstände und Hausratsteilung in Anspruch und begehrt dazu Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat dem entsprochen, ihren in Vieren ansässigen Anwalt aber nur zu den Bedingungen eines in Warendorf zugelassenen Anwalts beigeordnet. Dagegen wenden sich sowohl die Klägerin wie auch ihre Anwälte mit der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, auch soweit sie von den Anwälten selbst eingelegt ist, denn durch deren eingeschränkte Beiordnung ist nicht nur der Antrag der Klägerin teilweise zurückgewiesen worden, vielmehr sind auch die Rechte der Prozessbevollmächtigten berührt, weil die durch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Mehrkosten wegen der Beschränkung nicht aus der Staatskasse erstattet werden können.

III.