OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.11.2003
3 W 260/03
Normen:
ZPO § 121 ;

Beiordnung eines neuen Anwalts bei Ende des Mandatsverhältnisses

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 3 W 260/03

DRsp Nr. 2004/767

Beiordnung eines neuen Anwalts bei Ende des Mandatsverhältnisses

Da § 121 ZPO die Verpflichtung zur Beiordnung eines Anwalts nicht auf eine einmalige Beiordnung beschränkt, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, im Anwaltsprozess eine ständige anwaltliche Vertretung der unbemittelten Partei zu gewährleisten, also einen anderen (weiteren) Anwalt beizuordnen, wenn das Mandatsverhältnis zu dem zunächst beigeordneten Anwalt - aus welchen Gründen auch immer - endet.

Normenkette:

ZPO § 121 ;

Entscheidungsgründe:

I. Das Landgericht hat dem Kläger, der wegen eines Verkehrsunfalls vom 18.1.1993 Ansprüche auf Zahlung von 20% des im angeblich unfallbedingt entstandenen Verdienstausfalls geltend macht, mit Beschluss vom 29.10.2002 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt, beigeordnet.