OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.11.2003
16 WF 149/03
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 48
JurBüro 2004, 383
OLGReport-Karlsruhe 2004, 354
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 78/02

Beiordnung eines Rechtsanwaltes für den prozesskostenerhaltenden Kläger im Unterhaltsrechtsstreit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 16 WF 149/03

DRsp Nr. 2004/7653

Beiordnung eines Rechtsanwaltes für den prozesskostenerhaltenden Kläger im Unterhaltsrechtsstreit

»Lässt sich im Unterhaltsrechtsstreit der Unterhaltsbeklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist dem Unterhaltskläger, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, auch dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Unterhaltskläger zunächst durch das Jugendamt vertreten war.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat dem seinerzeit durch das Stadtjugendamt M. vertretenen Kläger mit Beschluss vom 28. Mai 2002 Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Amtsgericht abgelehnt, dem Kläger einen Rechtsanwalt beizuordnen. Zwar sei auch der Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten. Waffengleichheit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO sei jedoch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dadurch von Beginn des Verfahrens an sichergestellt gewesen, dass der Kläger durch das Stadtjugendamt M. fachkundig vertreten gewesen sei.