Das Amtsgericht hat dem seinerzeit durch das Stadtjugendamt M. vertretenen Kläger mit Beschluss vom 28. Mai 2002 Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Amtsgericht abgelehnt, dem Kläger einen Rechtsanwalt beizuordnen. Zwar sei auch der Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten. Waffengleichheit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO sei jedoch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dadurch von Beginn des Verfahrens an sichergestellt gewesen, dass der Kläger durch das Stadtjugendamt M. fachkundig vertreten gewesen sei.
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