OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.05.2011
9 WF 60/11
Normen:
FamFG § 78;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 203/94

Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 9 WF 60/11

DRsp Nr. 2011/10547

Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter im Verfahren über den Versorgungsausgleich

Ist ein Rechtsanwalt nicht mehr Abwickler für die Kanzlei eines verstorbenen anderen Rechtsanwalts, so hat er ein Recht darauf, dass seine Beiordnung auch nicht mit diesem Zusatz erfolgt.

Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 8. Oktober 2009 wird der Beiordnungsbeschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 24. September 2009 - Az. 51 F 203/94 - abgeändert und der Antragstellerin - insoweit in Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 20. Januar 1995 - mit Wirkung ab Antragstellung am 4. August 2009 Rechtsanwalt ... in ... beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 78;

Gründe:

1. Die Beteiligten sind durch Urteil vom 18. Juni 1997 geschiedene Eheleute; der Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom selben Tage abgetrennt.