OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.02.2003
9 WF 3/03
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 479 F 9/01

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Vertretung minderjähriger Kinder im Verfahren der Erbausschlagung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 9 WF 3/03

DRsp Nr. 2010/14940

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Vertretung minderjähriger Kinder im Verfahren der Erbausschlagung

Der Begriff der Erforderlichkeit einer Vertretung in § 121 Abs. 2 ZPO ist weit auszulegen und die Regel-Ausnahme-Fassung ist in der Praxis umzukehren: Der Partei ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass der Einzelfall so einfach und der Hilfsbedürftige so geschäftsgewandt ist, dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 25.11.2002 abgeändert.

Den Antragstellerinnen wird im Rahmen der ihnen bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt Dr. ..., ..., für das Genehmigungsverfahren beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist begründet.