OLG Bremen - Beschluss vom 16.02.2017
5 WF 3/17
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 165;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1144
FuR 2017, 3
FuR 2017, 514
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 151 F 1406/16

Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Vermittlungsverfahren gem. § 265 FamFG

OLG Bremen, Beschluss vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 5 WF 3/17

DRsp Nr. 2017/2608

Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Vermittlungsverfahren gem. § 265 FamFG

Wenn einem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ein mit anwaltlicher Beteiligung erarbeiteter, familiengerichtlich gebilligter Vergleich vorausgegangen ist, dessen Nichteinhaltung durch den anderen Elternteil behauptet wird, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Vermittlungsverfahren jedenfalls dann geboten, wenn das Verhältnis der Kindeseltern zueinander überdurchschnittlich konfliktgeprägt ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 21.11.2016 dahingehend abgeändert, dass der Kindesmutter im Rahmen der ihr mit jenem Beschluss bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwältin [...] mit der Maßgabe beigeordnet wird, dass Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Verfahrensbevollmächtigte ihre Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnsitz der Kindesmutter erstattungsfähig sind.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 165;

Gründe:

I.