OLG Naumburg - Beschluss vom 19.12.2017
3 WF 216/17 (VKH)
Normen:
FamFG § 249; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 FH 908/16

Beiordnung eines Rechtsanwalts für den hilfsbedürftigen Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 3 WF 216/17 (VKH)

DRsp Nr. 2018/11300

Beiordnung eines Rechtsanwalts für den hilfsbedürftigen Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren

Im vereinfachten Unterhaltsverfahren besteht für den hilfsbedürftigen Antragsgegner aufgrund des Wegfalls des Formularzwangs für zu erhebende Einwendungen seit dem 01.01.2017 im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe regelmäßig keine Erforderlichkeit für die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 2 ZPO).

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Halle/S. vom 13.09.2017 (Az.: 24 FH 908/16) wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.11.2017, welche in Bezug genommen werden, zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 249; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

Darüber hinaus ist anzumerken: