OLG Köln - Beschluss vom 09.01.2015
4 WF 160/14
Normen:
FamFG § 78;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1921
Vorinstanzen:
AG Rheinbach, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 206/14

Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Kindesvater im Rahmen eines Umgangsvermittlungsverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2015 - Aktenzeichen 4 WF 160/14

DRsp Nr. 2015/2896

Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Kindesvater im Rahmen eines Umgangsvermittlungsverfahrens

Dem Kindesvater ist ausnahmsweise für ein Umgangsvermittlungsverfahren ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er unter einer depressiven Störung leidet, seinen Beruf nicht mehr ausüben kann und die Wahrnehmung eines Gerichtstermins unter Beteiligung des Kindes und der Kindesmutter für ihn eine hohe emotionale Belastung darstellt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinbach vom 19.09.2014 - 18 F 206/14 - abgeändert und ihm für die Durchführung des Umgangsvermittlungsverfahrens mit Wirkung ab Antragstellung am 11.07.2014 Verfahrenskostenhilfe bewilligt, und zwar auf der Grundlage seiner Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 18.12.2014 ohne Auferlegung von Ratenzahlungen. Ferner wird ihm Rechtsanwalt G in S zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 78;

Gründe

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und im Übrigen gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters hat auch in der Sache Erfolg.