Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinbach vom 19.09.2014 - 18 F 206/14 - abgeändert und ihm für die Durchführung des Umgangsvermittlungsverfahrens mit Wirkung ab Antragstellung am 11.07.2014 Verfahrenskostenhilfe bewilligt, und zwar auf der Grundlage seiner Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 18.12.2014 ohne Auferlegung von Ratenzahlungen. Ferner wird ihm Rechtsanwalt G in S zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.
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