OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.12.2010
13 WF 154/10
Normen:
FamFG § 249; ZPO § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2011, 115
NJW-RR 2011, 586
Vorinstanzen:
AG Papenburg, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 14/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Unterhaltsschuldner im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 13 WF 154/10

DRsp Nr. 2011/3251

Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Unterhaltsschuldner im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Für einen juristischen Laien, der als Antragsgegner im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit (Einwand 'G' im Formular 'Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt') erhebt, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Papenburg vom 24. Juni 2010 geändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger unter Beiordnung von Rechtsanwältin S..., D..., bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 249; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

I. Das Antrag stellende Land, vertreten durch den Landkreis Emsland, macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Ansprüche auf Kindesunterhalt für die beiden Kinder des Antragsgegners geltend.