BVerwG - Beschluss vom 14.12.2016
5 PKH 53.16
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 311/16

Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Erhebung einer Beschwerde; Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 5 PKH 53.16

DRsp Nr. 2017/1537

Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Erhebung einer Beschwerde; Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden.