Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 16.04.2014 (2 F 172/14) wird zurückgewiesen.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Antragsteller begehrte Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen eines - mit Beschluss des Familiengerichts Singen vom 16.04.2014 abgeschlossenen - vereinfachten Sorgerechtsverfahrens.
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