OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.10.2014
18 WF 147/14
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 130
FamRZ 2015, 948
NJW 2015, 889
Vorinstanzen:
AG Singen, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 172/14

Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Sorgerechtsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 18 WF 147/14

DRsp Nr. 2014/16955

Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Sorgerechtsverfahren

Der Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Sorgerechtsverfahren kann vom Elternteil allein oder aber über die Rechtsantragstelle beim Amtsgericht eingereicht werden. Im Falle eines widerspruchslosen Antrags kommt deshalb die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht in Betracht. Etwas anderes gilt, wenn im Verlauf des Verfahrens seitens des Antragsgegners Gründe vorgetragen werden, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, oder solche Gründe sonst ersichtlich sind. Dann ist regelmäßig eine nachträgliche Beiordnung zu erwägen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 16.04.2014 (2 F 172/14) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Antragsteller begehrte Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen eines - mit Beschluss des Familiengerichts Singen vom 16.04.2014 abgeschlossenen - vereinfachten Sorgerechtsverfahrens.