OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.12.2009
6 WF 128/09
Normen:
ZPO § 121;
Fundstellen:
AGS 2010, 185
FamRB 2010, 139
FamRZ 2010, 1001
MDR 2010, 589
NJW-RR 2010, 1157
NJW
RR 2010, 1157
ZFE 2010, 313
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 270/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 6 WF 128/09

DRsp Nr. 2010/5277

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren kommt nach der durch das FamFG geänderten Rechtslage mangels bestehenden Anwaltszwangs nur bei schwieriger Sach- und Rechtslage in Betracht. Diesbezüglich ist ein enger Maßstab anzulegen, wobei es gegen eine Beiordnung spricht, wenn die Beteiligten gleichgerichtete Interessen verfolgen (vgl. BGH FamRZ 2009, 857). 2. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der um Beiordnung nachsuchende Beteiligte mündlich und schriftlich nicht ausreichend auszudrücken vermag, so kann dahinstehen, ob entgegen der gesetzgeberischen Absicht aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfG FamRZ 2002, 531; NJW-RR 2007, 713) im Einzelfall auch die subjektiven Fähigkeiten dieses Beteiligten berücksichtigt werden müssen.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht in Saarlouis vom 12. November 2009 - 23 F 270/09 KI - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 121;

Gründe:

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Artikel 111 Abs. 1 S. 1 FGG -RG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht.