Die zulässige Beschwerde der Beklagten (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO) hat auch in der Sache Erfolg.
Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Amtsgericht der Beklagten die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, diese sei nicht bedürftig, weil ihr gegen den Zeugen W., der sich anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im vorliegenden Ehelichkeitsanfechtungsverfahren als ihr Vater bekannt hat, ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zustehe.
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