OLG Köln - Beschluss vom 05.03.1993
16 W 14/93
Normen:
BGB § 1600a § 1601 § 1835 § 1836 § 1915 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 121 § 640 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 110
OLGReport-Köln 1993, 110
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 358/92

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 05.03.1993 - Aktenzeichen 16 W 14/93

DRsp Nr. 2006/6962

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren

»1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Festhaltung OLG Köln - 16 W 103/86 - 12.01.1986 - FamRZ 1987, 400 ) ist in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren, bei dem die außereheliche Abstammung des Kindes unstreitig ist, den bedürftigen Verfahrensbeteiligten zwar Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf es zur Wahrung ihrer Rechte aber grundsätzlich nicht. 2. Auch in streitigen Kindschaftssachen werden die rechtlichen Belange des Kindes generell hinreichend gewahrt, wenn es durch das Jugendamt als Verfahrenspfleger vertreten wird.«

Normenkette:

BGB § 1600a § 1601 § 1835 § 1836 § 1915 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 121 § 640 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beklagten (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO) hat auch in der Sache Erfolg.

Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Amtsgericht der Beklagten die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, diese sei nicht bedürftig, weil ihr gegen den Zeugen W., der sich anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im vorliegenden Ehelichkeitsanfechtungsverfahren als ihr Vater bekannt hat, ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zustehe.