OLG Celle - Beschluss vom 08.01.2014
10 WF 2/14
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 214 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 180
FamRZ 2014, 1046
FuR 2014, 543
MDR 2014, 297
NJW 2014, 32

Beiordnung eines Rechtsanwalts im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewaltschutzG

OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 10 WF 2/14

DRsp Nr. 2014/1920

Beiordnung eines Rechtsanwalts im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewaltschutzG

1. Für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, in dem die Antragstellerin unter eidesstattlich versichertem Vortrag eines einmaligen tätlichen Übergriffs mit Bedrohung sowie wiederholter fernmündlicher Belästigung durch den Antragsgegner ein Abstandsgebot und das Verbot weiterer Kontaktaufnahmen begehrt, ist die Beiordnung eines Anwaltes nicht erforderlich. 2. Eine Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich auch nicht allein daraus, daß bei der örtlichen Rechtsantragsstelle aufgrund bestehenden Andranges nicht sofort eine Aufnahme des Antrages erfolgen kann, aber keine besondere Eilbedürftigkeit besteht (hier: Antragstellung erst drei Wochen nach dem die Gewaltschutzanordnung begründenden Übergriff).

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 214 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.