Beiordnung eines Rechtsanwalts im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewaltschutzG
OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 10 WF 2/14
DRsp Nr. 2014/1920
Beiordnung eines Rechtsanwalts im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewaltschutzG
1. Für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, in dem die Antragstellerin unter eidesstattlich versichertem Vortrag eines einmaligen tätlichen Übergriffs mit Bedrohung sowie wiederholter fernmündlicher Belästigung durch den Antragsgegner ein Abstandsgebot und das Verbot weiterer Kontaktaufnahmen begehrt, ist die Beiordnung eines Anwaltes nicht erforderlich.2. Eine Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 78 Abs. 2FamFG ergibt sich auch nicht allein daraus, daß bei der örtlichen Rechtsantragsstelle aufgrund bestehenden Andranges nicht sofort eine Aufnahme des Antrages erfolgen kann, aber keine besondere Eilbedürftigkeit besteht (hier: Antragstellung erst drei Wochen nach dem die Gewaltschutzanordnung begründenden Übergriff).