OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.07.2015
6 WF 150/15
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 394
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 1106/15

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Gewaltschutzverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen 6 WF 150/15

DRsp Nr. 2016/5931

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Gewaltschutzverfahren

Hat der Antragsgegner in einem vorangegangenen Gewaltschutzverfahren mehrfach gegen die einstweiligen Anordnungen verstoßen und hat die Antragstellerin die ihr zur Verfügung stehenden Mittel hiergegen ausgeschöpft, indem sie Polizei eingeschaltet hat, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts angezeigt, da ein bemittelter Beteiligter anwaltliche Hilfe für notwendig erachtet hätte, um die im Gewaltschutzverfahren erwirkten Anordnungen wirksam umzusetzen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin ..., ..., beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.