OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.10.2014
18 WF 248/14
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 262
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 171/14

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Gewaltschutzverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 18 WF 248/14

DRsp Nr. 2014/16954

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Gewaltschutzverfahren

1. Im Rahmen der Prüfung, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten ist, ist zu berücksichtigen, ob es dem Antragsteller möglich und zumutbar gewesen wäre, den Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung über die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts einzureichen.2. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung für Anträge auf einstweilige Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen kann nicht aus einem zusätzlichen Handlungserfordernis im Hinblick auf die Vollstreckung hergeleitet werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 04.09.2014 (5 F 171/14) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller haben beim Familiengericht Konstanz den Erlass einer Gewaltschutzanordnung gegen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.

Mit dem Beschluss des Familiengerichts Konstanz vom 04.09.2014 wurde den Antragstellern jeweils ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG nicht gegeben seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Familiengerichts verwiesen.