Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 04.09.2014 (5 F 171/14) wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragsteller haben beim Familiengericht Konstanz den Erlass einer Gewaltschutzanordnung gegen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.
Mit dem Beschluss des Familiengerichts Konstanz vom 04.09.2014 wurde den Antragstellern jeweils ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG nicht gegeben seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Familiengerichts verwiesen.
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