Dem in K. wohnenden Antragsgegner ist mit dem vorbezeichneten Beschluss des Amtsgerichts Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des beim Amtsgericht M. zugelassenen Rechtsanwalts Dr. S aus M. "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" bewilligt worden.
Gegen die vorbezeichnete Beschränkung der Beiordnung wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ist bereits unzulässig.
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