OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.07.2006
II-7 WF 92/06
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 § 127 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1613
FuR 2006, 424
MDR 2007, 236
OLGReport-Düsseldorf 2006, 624

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen II-7 WF 92/06

DRsp Nr. 2006/23261

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"

»1. Keine Beschwerdeberechtigung des Rechtsanwalts, wenn dieser im Prozesskostenhilfeverfahren zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden ist. 2. eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO erfordert kein vom Gericht einzuholendes Einverständnis des beigeordneten Rechtsanwalts, da dieses bereits in dem Antrag auf Beiordnung liegt. 3. Zur Reichweite des § 121 Abs. 3 ZPO

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 § 127 Abs. 2, 3 ;

Entscheidungsgründe:

Dem in K. wohnenden Antragsgegner ist mit dem vorbezeichneten Beschluss des Amtsgerichts Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des beim Amtsgericht M. zugelassenen Rechtsanwalts Dr. S aus M. "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" bewilligt worden.

Gegen die vorbezeichnete Beschränkung der Beiordnung wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ist bereits unzulässig.