OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.11.2009
2 WF 211/09
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 6;
Fundstellen:
FamRB 2010, 80
FamRZ 2010, 579
FuR 2010, 179
NJW 2010, 541
NZM 2010, 215
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 248/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe im Gewaltschutzverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 2 WF 211/09

DRsp Nr. 2009/26083

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe im Gewaltschutzverfahren

Im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe ist im Gewaltschutzverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, wenn ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die gebotenen Schritte für die Wahrnehmung seiner Rechte eigenständig zu unternehmen und sein Anliegen ausreichend schriftlich darzulegen.

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert:

Der Antragstellerin wird der von ihr ausgewählte Rechtsanwalt S..., L..., beigeordnet.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (Nr. 1912 des KostVerz. zu § 3 Abs. 2 FamGKG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 6;

Gründe:

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG statthafte sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 76 Abs. 2 FamRG in Verbindung mit § 569 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.