OLG Celle - Beschluss vom 29.01.2014
10 WF 25/14
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 2017
FuR 2014, 601
MDR 2014, 799
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 03.01.2014

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Verfügungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

OLG Celle, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 10 WF 25/14

DRsp Nr. 2014/3116

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Verfügungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

1. Für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, in dem die Antragstellerin unter eidesstattlich versichertem Vortrag eines einmaligen Übergriffs des Antragsgegners unter Köperverletzung ("blaue Flecken") mit anschließendem Polizeieinsatz ein Abstandsgebot und das Verbot weiterer Kontaktaufnahmen begehrt, ist die Beiordnung eines Anwaltes nicht erforderlich. 2. Eine Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich auch nicht allein daraus, daß die in einem Frauenhaus wohnhafte Antragstellerin ein Geheimhaltungsinteresse an ihrer Wohnanschrift geltend macht.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 3. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt in einem gegen ihren getrennt lebenden Ehemann gerichteten Gewaltschutzverfahren neben der durch das Amtsgericht bereits gewährten Verfahrenskostenhilfe auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.