OLG Dresden - Beschluss vom 24.01.2014
22 WF 15/14
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; BGB § 107;
Fundstellen:
NJW 2014, 2451
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 336 F 3984/13

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der VerfahrenskostenhilfeBerücksichtigung der Auswahl des Verfahrensbevollmächtigten durch einen minderjährigen, aber verfahrensfähigen Minderjährigen

OLG Dresden, Beschluss vom 24.01.2014 - Aktenzeichen 22 WF 15/14

DRsp Nr. 2014/13032

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe Berücksichtigung der Auswahl des Verfahrensbevollmächtigten durch einen minderjährigen, aber verfahrensfähigen Minderjährigen

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach Wahl des minderjährigen, aber verfahrensfähigen Beteiligten kann nicht pauschal mit dem Hinweis abgelehnt werden, dass für diesen bereits ein Verfahrensbeistand bestellt worden ist. 2. Der die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren betreffende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen einem minderjährigen, aber verfahrensfähigen Beteiligten und einem Rechtsanwalt ist jedenfalls dann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam, wenn die anwaltliche Vertretung entsprechend § 78 Abs. 2 FamFG wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage unter Berücksichtigung der subjektiven Fähigkeiten des Beteiligten erforderlich erscheint.

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 21.11.2013 - 336 F 3984/13 - unter Nr. 2 des Tenors abgeändert.

Dem Betroffenen wird Rechtsanwalt xxx beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; BGB § 107;

Gründe:

I.