Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des betroffenen Kindes, das im Haushalt der Kindesmutter lebt. Sie waren nicht miteinander verheiratet. Die Kindesmutter hat die elterliche Sorge bislang allein ausgeübt. das Kind hat eine gefestigte und enge Beziehung zum Kindesvater, mit dem regelmäßig Umgang stattfindet.
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