OLG Celle - Beschluss vom 28.04.2011
10 WF 127/11
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 601 F 4906/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 10 WF 127/11

DRsp Nr. 2011/21325

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens

Begehrt der bislang nicht sorgeberechtigte Kindesvater seine Beteiligung an der elterlichen Sorge und sind sich die Kindeseltern bereits seit einem ersten diesbezüglichen Gespräch unter Beteiligung des Jugendamtes über die zukünftige gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge mit Ausnahme des bei der Kindesmutter verbleibenden Aufenthaltsbestimmungsrechtes einig, so besteht für das weitere Verfahren mangels Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kein Anlass, der Kindesmutter nunmehr einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des betroffenen Kindes, das im Haushalt der Kindesmutter lebt. Sie waren nicht miteinander verheiratet. Die Kindesmutter hat die elterliche Sorge bislang allein ausgeübt. das Kind hat eine gefestigte und enge Beziehung zum Kindesvater, mit dem regelmäßig Umgang stattfindet.