OLG Celle - Beschluss vom 11.04.2011
10 WF 91/11
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1240
NJW-RR 2011, 942
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 625 F 147/11

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 10 WF 91/11

DRsp Nr. 2011/7472

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

1. Dem verfahrenskostenhilfeberechtigten Elternteil, dessen elterliche (Mit) Sorge Gegenstand eines gerichtlichen Prüfungsverfahrens ist, in dem eine Trennung des Kindes von seiner Familie in Betracht gezogen wird, ist regelmäßig auch ein Rechtsanwalt beizuordnen. 2. Eine Anwaltsbeiordnung ist allerdings dann nicht geboten, wenn etwa aufgrund eindeutiger Hinweise des Gerichtes oder aufgrund bereits abschließender Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes oder des Jugendamtes - bereits bei Entscheidungsreife über das Gesuch um VKH bzw. die Anwaltsbeiordnung mit einem Eingriff in die elterliche Sorge nicht (mehr) ernstlich zu rechnen ist.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluß des Amtsgerichts Familiengericht - Hannover vom 8. März 2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise geändert:

Der Kindesmutter wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe: