OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.10.2012
II-1 WF 229/12
Normen:
FamFG § 78; FamFG § 157;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 12.07.2012

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen II-1 WF 229/12

DRsp Nr. 2013/15566

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

Im gerichtlichen Verfahren zur Erörterung von Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 157 FamFG ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten, soweit es um wesentliche Eingriffe in Elternrechte geht, etwa wenn einem Elternteil untersagt werden soll, die gemeinsame Wohnung zu betreten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 12.07.2012 (Erlassdatum) dahin abgeändert, dass ihr im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt B in Düsseldorf beigeordnet wird.

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 27.08.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 12.07.2012 (Erlassdatum) wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 78; FamFG § 157;

Gründe

I.

Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist begründet.