OLG Hamm - Beschluss vom 21.09.2010
II-2 WF 117/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 389
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 158/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umgangsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen II-2 WF 117/10

DRsp Nr. 2010/19446

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umgangsverfahren

Für die Beurteilung der Frage, ob eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt, ist auf die objektiven Umstände aus der Sicht des um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten unter Berücksichtigung seiner individuellen subjektiven Fähigkeiten abzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Umstände, die eine Anwaltsbeiordnung erforderlich machen, tatsächlich vorliegen; in der Regel ist es ausreichend, dass der andere Beteiligte einen Sachverhalt vorträgt, der eine Anwaltsbeiordnung erforderlich erscheinen lässt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19.5.2010 wird

der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bottrop vom 12.5.2010 abgeändert. Der Antragstellerin wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt T3 aus C zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe

I.