Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19.5.2010 wird
der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bottrop vom 12.5.2010 abgeändert. Der Antragstellerin wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt T3 aus C zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.
Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird nicht erhoben.
I.
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