I.
Im vorliegenden Verfahren beantragt der Kläger die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und seine Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts. Nachdem der Beklagte Mehrverkehr der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit eingewandt hat, hat das Amtsgericht diese als Zeugin vernommen und die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet. Es hat dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz als nicht erforderlich abgelehnt.
II.
Die gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Da eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Fall gem. § 78 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorgeschrieben ist, ist die Beiordnung eines Anwalts gem. § 121 Abs. 2 ZPO nur dann vorzunehmen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|