BGH - Beschluß vom 11.09.2007
XII ZB 27/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 96
FamRB 2008, 40
FamRZ 2007, 1968
FuR 2007, 564
MDR 2007, 1426
NJ 2007, 554
NJW 2007, 3644
Vorinstanzen:
KG, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 WF 7/07
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 3854/06

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

BGH, Beschluß vom 11.09.2007 - Aktenzeichen XII ZB 27/07

DRsp Nr. 2007/19115

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

»Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist dem Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wegen der Bedeutung der Statusfeststellung auf seinen Antrag regelmäßig sogleich (und nicht erst nach Eingang eines die Vaterschaft bejahenden Abstammungsgutachtens) ein Rechtsanwalt beizuordnen.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte wird von der Klägerin auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch genommen. Das Familiengericht bewilligte ihm Prozesskostenhilfe, wies seinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch mit der Begründung ab, eine anwaltliche Vertretung sei im vorliegenden Amtsermittlungsverfahren nicht erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO). Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kammergericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 1472 f. veröffentlicht ist, zurück. Mit seiner vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Beiordnung seines Dresdner Rechtsanwalts weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.