OLG Stuttgart - Urteil vom 22.01.2014
15 WF 254/13
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; BGB § 1626a; FamFG § 155a;
Fundstellen:
FuR 2015, 4
Vorinstanzen:
AG Öhringen, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 523/13

Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Sorgerechtsverfahren

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 15 WF 254/13

DRsp Nr. 2015/4660

Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Sorgerechtsverfahren

Im Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 155a FamFG ist dem Antragsgegner regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen, da in Rechtsprechung und Literatur nicht hinreichend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern anzuordnen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsgegner grundsätzlich mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden ist, aber sichergestellt wissen will, dass das Kind in seinem Haushalt verbleibt.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Öhringen vom 21.11.2013 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung der Rechtsanwälte .... Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.

Die Antragsgegnerin hat auf die Verfahrenskosten monatliche Raten von 45 € an die Landesoberkasse zu bezahlen, beginnend am ersten des auf die Zahlungsaufforderung folgenden Monats.

2.

Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; BGB § 1626a; FamFG § 155a;

Gründe

I

Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihre Rechtsverteidigung gegen einen Antrag im vereinfachten Sorgeverfahren.