Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bingen am Rhein vom 9.6.2009 aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen den Antrag der Antragstellerin unter Beiordnung der Rechtsanwältin ...[A] ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt.
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet.
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