OLG Koblenz - Beschluss vom 21.07.2009
11 WF 595/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 1; ZPO § 645;
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 FH 8/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 11 WF 595/09

DRsp Nr. 2011/10495

Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, weil das amtliche Formular unübersichtlich und für einen Laien schwer verständlich ist (Anschl. an OLG Schleswig - 8 WF 255/06 - 21.12.2006).

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bingen am Rhein vom 9.6.2009 aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen den Antrag der Antragstellerin unter Beiordnung der Rechtsanwältin ...[A] ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 1; ZPO § 645;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet.