OLG Bremen - Beschluss vom 10.11.2016
4 WF 82/16
Normen:
BGB § 1887; FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 2; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 6850/15

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren auf Abänderung der Vormundsauswahl für einen 14 Jahre alten unbegleitet eingereisten afghanischen Jugendlichen

OLG Bremen, Beschluss vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 4 WF 82/16

DRsp Nr. 2017/6145

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren auf Abänderung der Vormundsauswahl für einen 14 Jahre alten unbegleitet eingereisten afghanischen Jugendlichen

1. Ein 14-jähriger afghanischer Jugendlicher, der ohne seine Eltern nach Deutschland gekommen ist, ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für ein auf die Abänderung der Vormundsauswahl gemäß § 1887 BGB gerichtetes Verfahren verfahrensfähig und kann somit sowohl einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen als auch ein Verfahrenskostenhilfeverfahren betreiben. 2. Schon allein aufgrund des mit 14 Jahren geringen Lebensalters des Kindes ist im Regelfall von der Notwendigkeit einer Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 78 Abs. 2 FamFG für ein Verfahren nach § 1887 BGB auszugehen.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der - die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffende - Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 5.4.2016 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller Rechtsanwalt [...], Bremen, als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

BGB § 1887; FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 2; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

I.