1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der - die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffende - Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 5.4.2016 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller Rechtsanwalt [...], Bremen, als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
I.
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