OLG Hamm - Beschluss vom 14.11.2013
2 WF 238/13
Normen:
§§ 78 Abs. 2 FamFG; 1674 BGB;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 447/13

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren betr.das Ruhen der elterlichen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 2 WF 238/13

DRsp Nr. 2014/1869

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren betr.das Ruhen der elterlichen Sorge

Wird das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters, der "untergetaucht" sein soll, beantragt, ist der Kindesmutter im Rahmen der beantragten Verfahrenskostenhilfe gem. § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen, da das Merkmal der "tatsächlichen Verhinderung" im Sinne des § 1674 BGB mit erheblichen Unsicherheiten sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen wie auch der rechtlichen Würdigung behaftet ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.07.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 14.10.2013 abgeändert.

Der Antragstellerin wird Herr Rechtsanwalt X aus Bottrop beigeordnet.

Normenkette:

§§ 78 Abs. 2 FamFG; 1674 BGB;
Vorinstanz: AG Bottrop, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 447/13