OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2013
8 WF 241/13
Normen:
§§ 1674 BGB; 78 Abs. 2 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Dülmen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 296/13

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren betreffend das Ruhen der elterlichen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 8 WF 241/13

DRsp Nr. 2014/5013

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren betreffend das Ruhen der elterlichen Sorge

Auch im Verfahren gem. § 1674 BGB kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Anwaltsbeiordnung gem. § 78 Abs. 2 FamFG geboten sein.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Kindesmutter wird Rechtsanwalt E aus Q beigeordnet.

Normenkette:

§§ 1674 BGB; 78 Abs. 2 FamFG;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist begründet.

Der Kindesmutter war ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 78 Abs. 2 FamFG.