1. Der Beschluss des Amtsgericht Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 4. Januar 2011 über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung ohne Anordnung von Zahlungen wird dahingehend geändert, dass dem Antragsteller im Wege der Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt S. zu den Bedingungen eines im Amtsgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird.
2. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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