OLG München - Beschluss vom 25.02.2011
33 WF 328/11
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S, 1; FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1240
NJW-RR 2011, 1086
Vorinstanzen:
AG Pfaffenhofen, vom 04.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 924/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren betreffend den Umgang eines inhaftierten Vaters mit seinem minderjährigen Kind

OLG München, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 33 WF 328/11

DRsp Nr. 2011/11044

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren betreffend den Umgang eines inhaftierten Vaters mit seinem minderjährigen Kind

Beantragt ein Strafgefangener mit voraussichtlich noch längerer Haftdauer eine gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinem Kleinkind durch Besuche in der JVA, weil die Mutter ihm mit Billigung des Jugendamts den Kontakt seit längerem vorenthält, ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf Antrag auch ein Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen. In diesem Fall besteht keine einfache Sach- und Rechtslage. Der verfassungsrechtliche Rang des Umgangsrechts gebietet einen Grundrechtsschutz des Elternteils durch Sicherstellung einer geeigneten Vertretung im Verfahren.

1. Der Beschluss des Amtsgericht Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 4. Januar 2011 über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung ohne Anordnung von Zahlungen wird dahingehend geändert, dass dem Antragsteller im Wege der Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt S. zu den Bedingungen eines im Amtsgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird.

2. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S, 1; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe: