OLG Dresden - Beschluss vom 24.01.2014
20 WF 15/14
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 172
FuR 2014, 4
MDR 2014, 477
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 336 F 3984/13

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der geschlossenen Unterbringung eines minderjährigen, aber verfahrensfähigen Beteiligten

OLG Dresden, Beschluss vom 24.01.2014 - Aktenzeichen 20 WF 15/14

DRsp Nr. 2014/1914

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der geschlossenen Unterbringung eines minderjährigen, aber verfahrensfähigen Beteiligten

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach Wahl des minderjährigen, aber verfahrensfähigen Beteiligten kann nicht pauschal mit dem Hinweis abgelehnt werden, dass für diesen bereits ein Verfahrensbeistand bestellt worden ist. Der die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren betreffende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen einem minderjährigen, aber verfahrensfähigen Beteiligten und einem Rechtsanwalt ist jedenfalls dann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam, wenn die anwaltliche Vertretung entsprechend § 78 Abs. 2 FamFG wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage unter Berücksichtigung der subjektiven Fähigkeiten des Beteiligten erforderlich erscheint.

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 21.11.2013 - 336 F 3984/13 - unter Nr. 2 des Tenors abgeändert.

Dem Betroffenen wird Rechtsanwalt xxx beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I.