I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 11. Dezember 2008 dahin abgeändert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung für die Durchführung des Verfahrens auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO bewilligt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat Erfolg, soweit die Antragstellerin für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe begehrt: Ihr Antrag hat nämlich Erfolg - das Amtsgericht hat die Rechtsnachfolgeklausel inzwischen erteilt; die noch minderjährige Antragstellerin ist auch bedürftig.
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