I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 5. November 2002. Auf ihren Antrag bewilligte ihr das Amtsgericht Dortmund Prozeßkostenhilfe für eine Lohnpfändungsmaßnahme, lehnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch ab, weil die Sach- und Rechtslage einfach sei. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluß wies das Landgericht zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.
II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
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