BGH - Beschluß vom 18.07.2003
IXa ZB 124/03
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1302
FamRZ 2003, 1547
InVo 2004, 27
MDR 2003, 1245
NJW 2003, 3136
VersR 2004, 1476
WM 2004, 441
Vorinstanzen:
LG Dortmund,
AG Dortmund,

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 18.07.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 124/03

DRsp Nr. 2003/10774

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Zwangsvollstreckung

»Für die Lohnpfändung darf dem Gläubiger die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 5. November 2002. Auf ihren Antrag bewilligte ihr das Amtsgericht Dortmund Prozeßkostenhilfe für eine Lohnpfändungsmaßnahme, lehnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch ab, weil die Sach- und Rechtslage einfach sei. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluß wies das Landgericht zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.

II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.