I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren. Das Amtsgericht - Familienrecht - Freiburg hat mit Beschluss vom 5.1.2005 Prozesskostenhilfe versagt, da die Antragstellerin in Bezug auf die - sehr geringen - Gerichtskosten einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Mann besitze und die Beiordnung eines Anwalts vorliegend nicht erforderlich sei.
Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 10.1.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die Antragstellerin mit ihrer am 24.1.2005 beim Amtsgericht Freiburg eingegangene Beschwerde, der der Familienrichter nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Bei dem auf Antrag der Antragstellerin eingeleiteten Verfahren auf Regelung des Umgangs ihrer Tochter mit deren Vater handelt es sich um ein Verfahren, für das eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist. Nachdem vorliegend der Vater der gemeinsamen Tochter nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, kann der Antragstellerin nur ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn dies erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).
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