OLG Bremen - Beschluss vom 07.04.2010
4 WF 47/10
Normen:
FamFG § 111 Nr. 6; FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 333
FPR 2011, 57
FamRZ 2010, 1362
MDR 2010, 768
VersR 2010, 2067
ZFE 2010, 308
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 581/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Familiengerichten

OLG Bremen, Beschluss vom 07.04.2010 - Aktenzeichen 4 WF 47/10

DRsp Nr. 2010/9791

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Familiengerichten

Das Prinzip der Waffengleichheit, also die Frage, ob der Gegner anwaltlich vertreten ist, kann auch im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 2 FamFG von Bedeutung sein.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 09.03.2010 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt B. beigeordnet wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 111 Nr. 6; FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 568 S. 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist statthaft (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Antragstellerin hatte der Senat nicht zu prüfen, weil sich die Beschwerde nur dagegen richtet, dass die Vorinstanz im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe keinen Rechtsanwalt beigeordnet hat (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 127 Rn. 36).