OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.06.2015
10 WF 65/15
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 692/13

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Familiengerichten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 10 WF 65/15

DRsp Nr. 2016/8520

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Familiengerichten

Zur Beiordnung einer Berliner Rechtsanwältin in einer vor einem beim Amtsgericht Bernau bei Berlin geführten Familienstreitsache unter Beachtung des Mehrkostenverbots.

1. Besteht in einem familiengerichtlichen Verfahren Anwaltszwang, so ist dem um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Ehegatten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen. 2. Gem. § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Ein nicht im Bezirk des Familiengerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur dann uneingeschränkt beigeordnet werden, wenn seine Fahrtkosten niedriger sind als diejenigen eines im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwalts, etwa mit Kanzleisitz im "hintersten Winkel" des Gerichtsbezirks.