Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.05.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Witten vom 27.04.2012 wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die leiblichen Eltern der am 11.07.2007 geborenen Y (im Folgenden: Y). Die Vaterschaft des Antragstellers wurde gerichtlich festgestellt. Eine Sorgerechtserklärung haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin nicht abgegeben.
Nach der Geburt von Y fanden Umgangskontakte des Antragstellers dergestalt statt, dass der Antragsteller sich bei der Antragsgegnerin meldete und nachfragte, wann er Y sehen könne. Dann teilte ihm die Antragsgegnerin einen Termin mit, an dem er Y in Anwesenheit der Antragsgegnerin für ein bis zwei Stunden sehen konnte.
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