OLG Hamm - Beschluss vom 28.12.2011
8 WF 299/11
Normen:
§§ 78 Abs. 2, 165 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 319/11

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren gemäß § 165 FamFG

OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011 - Aktenzeichen 8 WF 299/11

DRsp Nr. 2013/18248

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren gemäß § 165 FamFG

Zur Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe im Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

§§ 78 Abs. 2, 165 FamFG;

Gründe

Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens nur ausnahmsweise einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen auch nach der Beschwerdebegründung nicht vor.