OLG Oldenburg - Beschluss vom 22.12.2010
11 WF 325/10
Normen:
FamFG § 78; FamFG § 165;
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück - 16 F 260/10 VKH1 - 3.11.2010,

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 11 WF 325/10

DRsp Nr. 2011/589

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

Für das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG kann im Regelfall kein Anwalt beigeordnet werden.

Das Verfahren wird gem. §§ 76 FamFG, 568 Abs.1 S.2 Ziff.2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bersenbrück vom 03.11.2010, durch den der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt worden ist, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 76 FamFG, 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. Nr. 1912 KV zum FamGKG).

Normenkette:

FamFG § 78; FamFG § 165;

Gründe: