Das Verfahren wird gem. §§ 76 FamFG, 568 Abs.1 S.2 Ziff.2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bersenbrück vom 03.11.2010, durch den der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt worden ist, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 76 FamFG, 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. Nr. 1912 KV zum FamGKG).
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