1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Familiengericht zurückverwiesen.
Der Antragstellerin kann die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht geboten gewesen. Abgesehen davon, dass mit dieser Begründung lediglich die Beiordnung eines Rechtsanwalts, nicht aber die Verfahrenskostenhilfe selbst versagt werden kann, liegen auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor.
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