OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.01.2015
2 WF 297/14
Normen:
FamFG § 78 Abs 2; FamFG § 165; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1921
FuR 2015, 679
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen F 320/14

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren nach Abschluss eines Umgangsvergleichs

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.01.2015 - Aktenzeichen 2 WF 297/14

DRsp Nr. 2015/9016

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren nach Abschluss eines Umgangsvergleichs

Ist dem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ein mit anwaltlicher Unterstützung erarbeiteter, familiengerichtlich gebilligter Umgangsvergleich vorausgegangen, dessen Umsetzung sich im Hinblick auf das Verhalten des anderen Elternteils als schwierig darstellt, so kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Vermittlungsverfahren nicht mit der Begründung versagt werden, sie sei nicht geboten.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs 2; FamFG § 165; ZPO § 114;

Gründe

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Familiengericht zurückverwiesen.

Der Antragstellerin kann die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht geboten gewesen. Abgesehen davon, dass mit dieser Begründung lediglich die Beiordnung eines Rechtsanwalts, nicht aber die Verfahrenskostenhilfe selbst versagt werden kann, liegen auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor.