Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit zutreffender und vom Senat geteilter Begründung hat das Familiengericht von der begehrten Beiordnung eines Rechtsanwalts abgesehen. Angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts - der anwaltlich nicht vertretener Antragsgegner war von Anfang an mit der begehrten Übertragung des Sorgerechts einverstanden - erscheint die Beiordnung nicht erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).
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