OLG Saarbrücken - Beschluß vom 13.12.1996
6 WF 132/96
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 242/96

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem isolierten Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 13.12.1996 - Aktenzeichen 6 WF 132/96

DRsp Nr. 1997/1514

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem isolierten Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge

In einem isolierten Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge ist bei einfacher Sachlage die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht geboten.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit zutreffender und vom Senat geteilter Begründung hat das Familiengericht von der begehrten Beiordnung eines Rechtsanwalts abgesehen. Angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts - der anwaltlich nicht vertretener Antragsgegner war von Anfang an mit der begehrten Übertragung des Sorgerechts einverstanden - erscheint die Beiordnung nicht erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).