OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.04.2012
2 WF 101/12
Normen:
EStG § 64 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 3; FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 74 F 10/12

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren betreffend die Zuordnung des Kindergeldes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 2 WF 101/12

DRsp Nr. 2013/5736

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren betreffend die Zuordnung des Kindergeldes

Streiten die Eltern darüber, ob eine gleichwertige Betreuung des Kindes tatsächlich durchgeführt wird, so ist einem beteiligten Elternteil gem. § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen, da diese Beurteilung im Einzelfall schwierige tatsächliche Feststellungen und rechtliche Bewertungen erfordert.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 29. Februar 2012 abgeändert, soweit die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin abgelehnt worden ist.

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Rechtsanwältin A, O1, beigeordnet.

Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 3; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

Die Verfahrensbeteiligten sind die seit dem 12. August 2011 getrennt lebenden Eltern der Kinder K1, geboren am ... Oktober 2000, sowie K2, geboren am ... Oktober 2003, und K3, geboren am ... September 2005. Die Beteiligten sind gemeinsam sorgeberechtigt.

Der Antragsgegner erhält derzeit das Kindergeld für die genannten Kinder, wie dies bereits der Bestimmung durch die Verfahrensbeteiligten während der Zeit des Zusammenlebens entsprach.