OLG Naumburg - Beschluss vom 09.11.2012
3 WF 257/12 (VKH)
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Gardelegen - 5 F 189/12 VKH1 - 25.09.2012,

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.11.2012 - Aktenzeichen 3 WF 257/12 (VKH)

DRsp Nr. 2013/19256

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren

In Versorgungsausgleichsverfahren (hier wiederaufgenommenes Verfahren) ist die Rechtslage regelmäßig als schwierig im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG anzusehen, sodass auch regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (im Anschluss an BGH FamRZ 2012, 1290 zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren).

Auf die (sofortige) Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts-Familiengerichts- Gardelegen vom 25.09.2012 teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:

Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren zur Vertretung Rechtsanwalt H. aus C. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht der Antragstellerin für das Verfahren betreffend den schon vor Jahren ausgesetzten und jetzt wieder aufgenommenen Versorgungsausgleich Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts H. hat es mangels Schwierigkeit der Sache abgelehnt. Der dagegen eingelegten Beschwerde der Antragstellerin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.