OLG Celle - Beschluss vom 25.07.2011
10 WF 220/11
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1970
MDR 2011, 1178
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 605 F 2168/11

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Kindschaftssache

OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2011 - Aktenzeichen 10 WF 220/11

DRsp Nr. 2011/15107

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Kindschaftssache

In einer - sachlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erfordernden - Kindschaftssache (hier: nähere Ausgestaltung des im wesentlichen nicht streitigen persönlichen Umgangs) kann sich der dennoch anwaltlich vertretene Antragsteller, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, für die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung nicht erfolgreich allein darauf berufen, auch der Antragsgegner sei seinerseits anwaltlich vertreten (Gesichtspunkt der ´Waffengleichheit´). dies gilt umso mehr, wenn die Hinzuziehung des gegnerischen Rechtsanwalts durch den wirtschaftlich nicht wesentlich besser gestellten Antragsgegner als Reaktion auf die anwaltliche Vertretung des Antragstellers zu sehen ist.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Tochter M. I. N., geb. am ... 2005, die im Haushalt der Kindesmutter lebt. Bis Ende September 2010 lebten die Kindeseltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.